Gelenkbus fährt in falscher Richtung auf A4

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Der Geisterbus konnte von Mitarbeitern des Tiefbauamtes Schaffhausen an der Verzweigung «Mutzentäli» gestoppt werden. Bild: zVg/Schaffhauser Polizei

Am Mittwochmorgen fuhr ein Buschauffeur mit einem Gelenkbus in der Stadt Schaffhausen richtungsverkehrt auf die Autostrasse A4 ein. Es kam zu keinem Unfall.

von Kay Fehr und Lucas Blumer

Gestern Morgen, kurz nach 8 Uhr, war ein 43-jähriger Busfahrer mit einem Gelenkbus von Bargen in Richtung Schaffhausen unterwegs. Auf Höhe Schweizersbild, wo sich die Spuren trennen, fuhr er – angeblich wegen blendender Sonnenstrahlen – mit seinem Gefährt auf die falsche Spur der Schnellstrasse A4 in Fahrtrichtung Süden. Das schreibt die Schaffhauser Polizei in einer Medienmitteilung.

Besagte Schnellstrasse hat jeweils eine Fahrspur in nördlicher und in südlicher Richtung. Wer diese überquert, also für ein Überholmanöver auf der Gegenfahrbahn fährt, macht noch nichts Illegales. Spätestens auf der Höhe Gemsgasse beim Schweizersbild hätte der fehlbare Chauffeur aufgrund der Signalisierung jedoch erkennen müssen, dass ihm die Einfahrt in die linke Fahrspur untersagt ist. Neben einer durchgezogenen Sicherheitslinie und einer Sperrfläche deutet ein Verkehrsschild darauf hin.

Kein Bus der VBSH

Durch korrekt fahrende Fahrzeuglenker, die in Richtung Bargen unterwegs waren, wurde die Polizei über den Geisterfahrer informiert. Dieser setzte die Fahrt derweil auf dem Überholstreifen in entgegengesetzte Fahrtrichtung bis zur Verzweigung «Mutzentäli» fort. Dort konnte er durch Mitarbeiter von Tiefbau Schaffhausen, die bei der dortigen Baustelle arbeiteten, angehalten werden, sodass ein Unfall vermieden werden konnte. Um den Gelenkbus von der Strasse zu entfernen, musste ein Teilstück der A4 Thayngen–Herblingen für rund 45 Minuten gesperrt werden.

Christoph Wahrenberger, Leiter Kommunikation der Verkehrsbetriebe Schaffhausen (VBSH), teilt auf Anfrage mit, dass es sich nicht um einen Bus der VBSH handeln würde.

Die Fahrerlaubnis in der Schweiz wurde dem fehlbaren Buschauffeur aberkannt. Er wird sich vor der zuständigen Staatsanwaltschaft verantworten müssen. Wie Carol Ritter, leitende Staatsanwältin der Verkehrsabteilung, auf Anfrage erklärt, würde eine solche Geisterfahrt üblicherweise als «grobe Verkehrsverletzung» eingestuft. Laut Strassenverkehrsgesetz wird dieses Vergehen mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe geahndet. Wenn – wie im vorliegenden Fall – keine Menschen verletzt wurden, dürfte es bei einer Geldstrafe bleiben.

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